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Rechtsanwalt Hans-Gert Fussbroich
Ihre gute Adresse zu den Themen Erbrecht, Betreuungsrecht und Vertragsrecht in Bergisch Gladbach
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Erbrecht

Ist ein Testament überhaupt notwendig?

Manche meinen: Ich muss nichts regeln. Meine Frau bzw. meine Kinder erben doch sowieso alles. Eine solch naive Einstellung kann fatale Folgen haben.

Wer nichts regelt und damit die gesetzliche Erbfolge in Kauf nimmt, überlässt es letztlich dem Zufall, von wem er beerbt wird. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihre nächsten Angehörigen auch Ihre gesetzlichen Erben werden.

Wer wann stirbt, ist nicht vorhersehbar!

Stirbt Ihre Tochter z. B. vor Ihnen, kann es durchaus dazu kommen, dass Ihr verhasster Schwiegersohn, der vielleicht Ihre Tochter wegen einer Jüngeren verlassen hat, über Ihr Enkelkind einmal Ihr gesamtes Vermögen erlangt.

Haben Sie keine Kinder, kann es zwischen Ihrem überlebenden Ehepartner und Ihren Eltern oder Geschwistern zu einer Erbengemeinschaft kommen, d. h. Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann muss sich mit den Schwiegereltern/Schwägern etc. herumschlagen.

Wenn Sie selbst bestimmen wollen, was aus Ihrem Erbe wird, müssen Sie etwas regeln, und zwar entweder durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag.
 

Testament(e)

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu errichten.

Ein privatschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, mit Vor- und Zunamen unterzeichnet und sollte Angaben über Ort und Datum enthalten. Eine amtliche Verwahrung beim Amtsgericht ist empfehlenswert, jedoch nicht notwendig.

Ein öffentliches Testament wird beim Notar errichtet und automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt.

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten (oder Lebenspartner nach dem LpartG) errichten. Vorsicht: Beschränkte Abänderbarkeit nach Tod des Ehegatten/Lebenspartners!

Nottestamente wie Dreizeugentestament, Bürgermeistertestament werden automatisch gem.
§ 2252 BGB nach drei Monaten unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt. Die wohl bekannteste Testamentsform ist das sogenannte Berliner Testament.
 

Berliner Testament

Durch die Erstellung eines Berliner Testaments wollen viele erreichen, dass der überlebende Ehegatte abgesichert wird und das Vermögen in der Familie bleibt. Bei kinderlosen Ehepaaren vermeidet es die Entstehung einer Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Eltern des verstorbenen Ehegatten.

Es kann jedoch auch zu erheblichen Nachteilen führen, die oft nicht bedacht werden.

Zunächst drohen steuerliche Nachteile. Die Freibeträge gehen nach dem Erstversterbenden grundsätzlich verloren. Darüber hinaus kann es zur Doppelbesteuerung desselben Vermögens kommen.

Als erheblichen Nachteil kann es sich auch erweisen, wenn die Schlusserbeneinsetzung von dem überlebenden Ehegatten nicht mehr korrigiert werden kann. Nur dieser bekommt ja mit, wie sich die Kinder weiterhin entwickeln. Bricht beispielsweise eines der Kinder den Kontakt zur Witwe völlig ab, so dass die Witwe die Enkelkinder nicht mehr groß werden sieht, kann es durchaus ein Bedürfnis der Witwe sein, dieses undankbare Kind wieder von der Schlusserbfolge auszuschließen.

Denken Sie daran: Nur der überlebende Ehegatte kann auf völlig veränderte Umstände reagieren! Da der überlebende Ehegatte zunächst Erbe wird und die Kinder erst beim Tod des Überlebenden erben sollen, steht den Kindern ein Pflichtteilsanspruch zu, da sie von der Erbfolge (zunächst) ausgeschlossen wurden.

 

Testierfähigkeit

Wer ein wirksames Testament errichten will, muss zunächst testierfähig sein.

Diejenigen, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder sich unzureichend bedacht fühlen, zweifeln die Testierfähigkeit oft an. Dies gilt namentlich bei Pflichtteilsberechtigten.

Bei drohender Anfechtung wegen vermeintlicher Testierunfähigkeit sollten Sie daher unbedingt Vorkehrungen treffen und qualifizierten Rechtsrat einholen.

Prozesse über die Testtierfähigkeit des verstorbenen Angehörigen, in dem ggf. auch Nachbarn, Bekannte etc. als Zeugen vernommen werden, sollten – und können in den meisten Fällen auch – vermieden werden! Wer meint, dies z. B. durch die verbreitete Regelung

„Ich habe dieses Testament im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfasst. Sollte dies angezweifelt werden entbinde ich hiermit meinen Hausarzt Dr. … von seiner Schweigepflicht”

immer zu erreichen, irrt! Hausärzte sind meist Allgemeinmediziner und keine psychiatrischen Sachverständige (Notare übrigens auch nicht).

 

Übersicht über die Testier- und Erbvertragsfähigkeit

Alter Testierfähigkeit Erbvertragsfähigkeit
Vor Vollendung
des 16. Lebensjahres
Testierfähigkeit
besteht nicht
Erbvertragsfähigkeit
besteht nicht
Nach Vollendung
des 16. aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres
 
Die Testierfähigkeit ist nur nach Maßgabe der §§ 2233 Abs. 1, 2247 Abs. 4 BGB gegeben;
§ 2233 BGB
 
Die Erbvertragsfähigkeit ist bei Ehegatten und Verlobten mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter gegeben
(§ 2275 Abs. 2,3 BGB) 
Nach Vollendung
des 18. Lebensjahr
Testierfähigkeit ist grds. gegeben Ausnahme § 2229 Abs. 4 BGB Erbvertragfähigkeit grds. gegeben
Ausnahme § 2229 Abs. 4 BGB
Bei angeordneter Betreuung Testierfähigkeit ist grundsätzlich gegeben,
Ausnahme § 2229 Abs. 4 BGB
Erbvertragsfähigkeit ist grundsätzlich gegeben,
Ausnahme: § 2229 Abs. 4 BGB


 

Pflichtteil

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsanspruch ist immer auf Geld gerichtet, d. h. er ist ein Zahlungsanspruch, gerichtet gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich daher nicht mit der Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes einverstanden erklären. Falls im Nachlass keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sind, müssen der oder die Erben möglicherweise Nachlassvermögensgegenstände (kurzfristig und unter Preis!) verwerten, um den Zahlungsanspruch befriedigen zu können. Ggf. muss das Haus verkauft werden, um Pflichtteilsansprüche befriedigen zu können.

Um dies zu vermeiden, denken viele an eine Pflichtteilsentziehung, die jedoch nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zum Erfolgt führt.

Versuche, den Pflichtteilsanspruch durch eine Schmälerung des Nachlasses zu vereiteln, scheitern oft am sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB, ausgelöst durch unüberlegte, voreilige Schenkungen.

Verbreitet und sehr beliebt ist auch die Verwendung sogenannter Pflichtteilsstrafklauseln, die – unüberlegt und ohne dass sie auf den jeweiligen Einzelfall passen oder abgestimmt sind – oft einfach aus irgendwelchen Mustern übernommen werden. Eine dieser Formulierungen lautet etwa wie folgt:

„Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil gerichtlich geltend machen, so erhält dieses Kind oder seine Abkömmlinge auch nach dem Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil….”

Allein dieser Satz wirft drei Fragen auf:
  1. Warum muss bzw. soll es der Erbe in Kenntnis des Umstandes, dass er Pflichtteilsansprüche erfüllen muss, bis zu einer kostenauslösenden gerichtlichen Geltendmachung kommen lassen?
  2. Ist der in dieser Konstruktion enthaltene Automatismus wirklich notwendig oder sollte statt dessen nicht besser eine Abänderungsmöglichkeit geschaffen werden? Möglicherweise ändert sich das Verhalten zu demjenigen, der den Pflichtteil geltend gemacht hat, ja wieder, so dass dieser gar nicht mehr enterbt werden soll.
  3. Was ist, wenn alle Kinder den Pflichtteil geltend machen?

Erheblich reduzieren oder sogar vollständig ausschließen lässt sich der Pflichtteil oft durch die geschickte Ausnutzung der sogenannten „Güterstandsschaukel“, in dem der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers zu einem notariellen Pflichtteilsverzicht (ggf. gegen eine Abfindung oder eine erbvertragliche Absicherung) bewegt wird.

 

Was gehört keinesfalls ins Testament?

Regelungen und Wünsche zur Bestattung, Beisetzung, Beerdigung, Grabpflege etc. gehören niemals in ein Testament! Testamente werden erst Wochen nach dem Erbfall eröffnet. Erst dann erhalten Ihre Angehörigen etc. Kenntnis von Ihren Bestattungswünschen. Dann ist es meist zu spät!

 

Was gehört auch ins Testament?

Von der Möglichkeit, in Testamenten familienrechtliche Anordnungen vorzunehmen, wird viel zu selten Gebrauch gemacht.

Eltern minderjähriger Kinder sollten in ihren Testamenten z. B. einen Vormund benennen. Im Regelfall wird dieser Vorschlag dem Kindeswohl entsprechen, so dass das Gericht diesem Vorschlag auch entsprechen wird.

Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern kann es empfehlenswert sein, dem abtrünnigen Partner die Vermögensverwaltung zu entziehen.

 

Stolperfallen beim Erben und Vererben

  1. Um Steuern zu sparen werden voreilig Grundstücke oder sonstige erhebliche Vermögenswerte auf Kinder übertragen, ohne dass der Übertragende oder deren Ehegatte ausreichend abgesichert ist. Voreilige Schenkungen können zu einer unwiderruflichen Entreicherung und Verarmung im Alter führen!
  2. Das Haus muss verkauft werden, um Pflichtteilsansprüche befriedigen zu können.
  3. Meine Frau/mein Mann ist neben Kindern/Schwiegerkindern in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft. Die anderen Miterben zwingen meine Frau/meinen Mann, das Haus zu verkaufen.
  4. Das laienhaft erstellte Testament ist wegen Formfehler unwirksam, z. B. weil es maschinenschriftlich verfasst wurde.
  5. Viele von Laien gefertigte Testamente enthalten überhaupt keine ausdrückliche Erbeinsetzung sondern lauten vielmehr sinngemäß wie folgt: „Ich … vermache meinem Sohn/ meiner Tochter …”.

Die Vermächtnisanordnung ist von einer Erbeinsetzung zu unterscheiden. In jedes Testament gehört daher auf jeden Fall die klare Bestimmung, wer welche Erbenstellung haben soll. Es gibt auch nicht DEN Erben schlechthin, sondern z. B. den Vollerben, den Miterben, den Vorerben, den Alleinerben, den Ersatzerben, den Nacherben, den Schlusserben etc. Jeder dieser Begriffe hat eine völlig unterschiedliche Bedeutung. Die falsche Verwendung kann fatale Folgen haben; der Nachlass kann bei den „falschen” Personen landen.

 

Vermächtnis

Mit der Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser einer bestimmten Person einzelne Vermögensvorteile zuwenden.

Derjenige, dem dieser Vermögensvorteil zugewendet wird (Vermächtnisnehmer) hat dann gegen den Erben einen entsprechenden Herausgabeanspruch.
Es gibt verschiedene Arten von Vermächtnissen, so z. B. das sogenannte Geldvermächtnis, mit dem eine bestimmte Geldsumme zugewendet wird, das Grundstücksvermächtnis , mit dem ein Grundstück zugewendet wird sowie das Verschaffungsvermächtnis, bei dem der Gegenstand noch nicht zum Nachlass gehört, sondern von dem Erben erst noch beschafft werden muss.

Zum Erbrecht und meinen diesbezüglichen Tätigkeiten gehören u.a.:
  • Professionelle Erstellung von Testamenten und Erbvertragsentwürfen
  • Vermögensübertragungen im Rahmen vorwegegenommener Erbfolge
  • Geltendmachung/Abwehr/Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
  • Anfechtung von Testamenten
  • Erbausschlagung
  • Auslegung und Anfechtung letztwilliger Verfügungen
  • Testierfähigkeit
  • Hilfe bei Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft
  • Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bis hin zur Teilungsklage
  • Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten
  • Rechte gegenüber Banken und Versicherungsgesellschaften
  • Testamentsvollstreckung
  • Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
  • Rechte aus Vermächtnissen
  • Erbscheinsverfahren
  • Erbscheinsantrag
  • Gerichtliche Auseinandersetzungen
  • Erbprozesse (einschließlich Gesamthands- und Gesamtschuldklage)
  • Gerichtliches Vermittlungsverfahren nach FGG
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ist Fachanwalt für Erbrecht und betreut Sie zu folgenden Themengebieten: Erbrecht, Erbschaft, Testament, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Schenkung, Vertrag, Erbvertrag, Nießbrauch, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Testamentsvollstreckung, Betreuung, Wohnrecht.
Seine Mandanten kommen überwiegend aus folgenden Orten und Regionen: Bergisch Gladbach, Köln-Dellbrück, Köln-Mülheim, Rösrath, Overath, Bensberg, Leverkusen, Refrath, Schildgen, Paffrath, Hand, Herkenrath, Moitzfeld, Rheinisch-Bergischer Kreis, Oberbergischer Kreis, Bergisches Land, Odenthal, Wipperfürth, Lindlar oder Kürten.
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